Die Grundlage für die Neubewertung bilden die Werteverhältnisse, die am 1. Januar 2022 vorlagen. Hierfür gilt grundsätzlich das Bundesmodell, bei dem für Wohngrundstücke ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angewandt wird. Für Nicht-Wohngrundstücke erfolgt wiederum eine Orientierung am Sachwertverfahren. Die sog. Länderöffnungsklausel ermöglicht es den Bundesländern jedoch, auch eigene Lösungen zu entwerfen und nicht vom Bundesmodell Gebrauch zu machen. Dafür haben sich bis zuletzt die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg entschieden.